Mindestvergütung gem. HOAI 

Die von der HOAI mit umfasste gesetzliche Mindestvergütung darf nur in absoluten Ausnahmefällen unterschritten werden.

 

Sollten Sie also beabsichtigen, Pauschalpreise für Planungsleistungen mit einem Architekten weit unter der gesetzlichen Mindestvergütung zu vereinbaren, sind Schwierigkeiten vorprogrammiert. Sie müssen dann damit rechnen, dass sich der Architekt spätestens bei Stellung der Schlussrechnung nicht mehr an diesen, mit Ihnen ursprünglich vereinbarten Pauschalpreis gebunden fühlen muss beziehungsweise darf. Letztendlich müssen Sie den Preis zahlen, der in der HOAI als gesetzliche Mindestvergütung für die erbrachten Leistungen vorgesehen ist. Darüber sollten Sie sich im Vorfeld klar sein.

Seit dem 17. Juli 2013 gibt es eine neue HOAI. Bezüglich privater Bauvorhaben bedeutet dies für das sogenannte „Leistungsbild Gebäude und Innenräume“, dass sich die Honorare im Vergleich zur HOAI 2009 um bis zu 45,83 Prozent erhöhen. Bei anrechenbaren Kosten (Herstellungskosten) von beispielsweise 300.000 Euro ist das Honorar der Architekten um 17,88 Prozent (Honorarzone 2, unten) gestiegen.

Was erhält der Bauherr dafür im Gegenzug?

Der verantwortungsvolle Umgang mit finanziellen Mitteln, die Kostentransparenz und die Einhaltung von Baukosten war ein zentrales Anliegen, das der Verordnungsgeber mit der Neuordnung der HOAI 2013 umsetzen wollte. Kosteneinhaltung und Kostentransparenz ist daher das zentrale Thema der neuen HOAI.

In der Praxis gibt es regelmäßig Baukostenüberschreitungen. Sie können vom Bauherren verursacht werden, ebenso von den Planern oder auch übergeordneten Umständen geschuldet sein, welche weder Bauherr noch Planer direkt beeinflussen können. Für diejenigen, die das Bauen letztendlich zu bezahlen haben, ändert sich nun Grundlegendes und zwar zum Besseren. Neu ist, dass insgesamt fünfmal pro Projekt die Baukosten, und zwar ab der Leistungsphase (Vorplanung) durch den Architekten zu ermitteln und mit der jeweils vorhergehenden Ermittlung zu vergleichen sind. Im Einzelnen sind das:

  • Leistungsphase II HOAI Kostenschätzung;
  • Leistungsphase III HOAI Kostenberechnung;
  • Leistungsphase VI HOAI verpreistes Leistungsverzeichnis;
  • Leistungsphase VII HOAI Ausschreibungsergebnis;
  • Leistungsphase VIII HOAI Kostenfeststellung.

Architektinnen und Architekten arbeiten üblicherweise mit vorgefertigten Verträgen.

Trotzdem lohnt es sich, zu überprüfen, ob die wichtigsten Vertragspunkte enthalten sind. Dabei sollte zunächst geprüft werden, ob die neue HOAI als Vertragsgrundlage explizit genannt wird oder ob der Architekt bereits an dieser Stelle – sei es bewusst oder unbewusst – Fehler macht.

Den Architekten soll hier ausdrücklich nicht unterstellt werden, dass sie sich von dem neuen Kostencontrolling bewusst lösen möchten, wenn sie dem Bauherren (versehentlich) noch einen alten Architektenvertrag vorlegen. Das neue Controlling bringt ein wesentliches Umdenken für die Architekten mit sich und birgt ein deutlich höheres Haftungspotential. Es soll auch nicht unterstellt werden, dass die Architekten zum Zeitpunkt der Vereinbarung eines Pauschalhonorares weit unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung von Anbeginn an die Auftragserteilung im Sinn haben. Letztendlich können sie ja mit der Schlussrechnung gemäß HOAI doch noch ein wesentlich höheres Honorar erlangen. Die Erfahrung zeigt leider, dass die beiden genannten Punkte aktuell nicht unüblich sind

Autor: RA Jana Neumann