Haus Grund2 

Zweck einer Wertermittlung ist in der Regel ein Interessenausgleich zwischen mindestens 2 Parteien. Es soll ein objektiver Wert ermittelt werden, der unabhängig von der Vorstellung eines der Interessenpartner ist.

Es gibt etliche unterschiedliche Anlässe ein bebautes oder unbebautes Grundstück bewerten zu müssen:

- Verkauf oder Ankauf einer Immobilie

- Vermögensauseinandersetzungen

- Beleihung von Grundstücken

- Bewertung für steuerliche Zwecke, z.B. Reduzierung der Erbschaftssteuer oder anderweitige Erbschaftsangelegenheiten

- Anteilsbewertung bei Firmengrundstücken

- Versteigerungen

- Enteignung und Entschädigung

- Grundstückstausch

- Renditeprognose für Investoren

Zur rechtsicheren Begründung eines Anspruchs im Rechtsverkehr ist immer ein Gutachten gem. den Bestimmungen der ImmoWertV (Immobilien-Wertermittlungsverordnung) erforderlich, das sehr detailliert und ausführlich gehalten werden muss. Bei Gutachten, die keine formelle Rechtskraft gegenüber Dritten bewirken müssen, eignen sich Kurzgutachten bzw. "Gutachterliche Stellungnahmen" z.B. bei beabsichtigten An-und Verkauf von Immobilien, für Zwecke der Vermögensübersicht und gelegentl. auch Erbauseinandersetzungen, die nicht gerichtlich entschieden werden müssen

Unsere Tätigkeit im Bereich der Wertermittlung

Bewertung von Grundstücken
Bewertung von Ein-und Zweifamilienhäusern
Bewertung von Eigentumswohnungen
Bewertung von Mehrfamilienhäusern
Bewertung von Büro-u. Gewerbeimmobilien
Bewertung von Spezialimmobilien
Bewertung von Rechten und Lasten
Bewertung für
steuerliche Zwecke
Bewertung für
Zugewinnausgleich bei Ehescheidung