Haus Grund2 

Zweck einer Wertermittlung ist in der Regel ein Interessenausgleich zwischen mindestens 2 Parteien. Es soll ein objektiver Wert ermittelt werden, der unabhängig von der Vorstellung eines der Interessenpartner ist.

Es gibt etliche unterschiedliche Anlässe ein bebautes oder unbebautes Grundstück bewerten zu müssen:

- Verkauf oder Ankauf einer Immobilie

- Vermögensauseinandersetzungen

- Beleihung von Grundstücken

- Bewertung für steuerliche Zwecke, z.B. Reduzierung der Erbschaftssteuer oder anderweitige Erbschaftsangelegenheiten

- Anteilsbewertung bei Firmengrundstücken

- Versteigerungen

- Enteignung und Entschädigung

- Grundstückstausch

- Renditeprognose für Investoren

Zur rechtsicheren Begründung eines Anspruchs im Rechtsverkehr ist immer ein Gutachten gem. den Bestimmungen der ImmoWertV (Immobilien-Wertermittlungsverordnung) erforderlich, das sehr detailliert und ausführlich gehalten werden muss. Bei Gutachten, die keine formelle Rechtskraft gegenüber Dritten bewirken müssen, eignen sich Kurzgutachten bzw. "Gutachterliche Stellungnahmen" z.B. bei beabsichtigten An-und Verkauf von Immobilien, für Zwecke der Vermögensübersicht und gelegentl. auch Erbauseinandersetzungen, die nicht gerichtlich entschieden werden müssen

Unsere Tätigkeit im Bereich der Wertermittlung

Bewertung von Grundstücken
Bewertung von Ein-und Zweifamilienhäusern
Bewertung von Eigentumswohnungen
Bewertung von Mehrfamilienhäusern
Bewertung von Büro-u. Gewerbeimmobilien
Bewertung von Spezialimmobilien
Bewertung von Rechten und Lasten
Bewertung für
steuerliche Zwecke
Bewertung für
Zugewinnausgleich bei Ehescheidung

                

 

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.